Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Gewerken


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 13.12.2019 / 10:26


Der Bundestag hat sich am 12. Dezember für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften ausgesprochen. Der Entwurf wurde in einer vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung mit breiter Mehrheit bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen angenommen.


Der Bundestag hat sich am 12. Dezember für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften ausgesprochen. Der Entwurf wurde in einer vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung mit breiter Mehrheit bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Der Bundesrat hatte gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (19/15873) zugrunde.

Mit dem Beschluss ist eine bestandene Meisterprüfung künftig wieder in mehr Handwerksberufen die Voraussetzung dafür, sich mit einem eigenen Betrieb selbstständig zu machen. Die sogenannte Meisterpflicht war 2004 für 53 Gewerke abgeschafft worden. Jetzt wird sie für zwölf davon wieder eingeführt.

Im Einzelnen sind dies Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass es sich dabei um Berufe mit hohen Sicherheitsanforderungen handelt beziehungsweise mit kulturell wertvollem Wissen, das weitergegeben werden soll.


Interessant ist auch die Gesetzesbegründung in Bezug auf das Raumausstatterhandwerk:

Das aktuelle Berufsbild des Raumausstatters, das sich insbesondere aus der Meisterprüfungsverordnung von 2008 und der Ausbildungsordnung von 2004 ergibt, umfasst auch derzeit im Schwerpunkt gefahrgeneigte Tätigkeiten. Gefahrgeneigte Tätigkeiten gehörten aber auch bereits 2004 zum Tätigkeitsbereich eines Raumausstatters. Die Tätigkeiten betreffen zum einen den Einsatz und die Entsorgung gefährlicher Stoffe, wie z. B. Lösemittel, Wasserstoffperoxid und Asbest. Gerade das Erkennen und die Entsorgung asbesthaltiger Produkte erfordert eine besondere Fachkenntnis. Durch den derzeit hohen Anteil an Investitionen in Gebäudesanierungen und Renovierungsmaßnahmen ist gerade der fachgerechte Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest wesentlich, um Gefahren für Kunden zu verhindern. Die Entsorgung asbesthaltiger Bodenbeläge und Untergründe, aber auch Montagearbeiten an Wänden, Decken und Fassaden mit hinterfütterten Asbestdämmstoffen erfordern fachlich qualifizierte Arbeiten, um keine Asbestfasern oder andere Rückstände freizusetzen, die dann eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Kunden bedeuten können. Zum anderen sind besondere fachliche Kenntnisse aber auch im Bereich des Brandschutzes und bei der Ausstattung öffentlicher Räume notwendig. Glasfasern werden heute vielfach im Brandschutz und bei Wandbekleidungen eingesetzt, die Verarbeitung des Produkts setzt aber eine entsprechende Fachausbildung voraus, um Gefahren zu vermeiden. Der Umgang und das Bewusstsein der Gefahren durch schädliche Stoffe haben sich in der Gesellschaft deutlich geändert, das Umweltrecht wurde deutlich stärker reglementiert. Es ergeben sich jetzt viel höhere Anforderungen als noch zur Novelle 2004. Beispielhaft sei hier nur der Umgang mit Stäuben mit Blick auf die Gefahrstoffverordnung, die TRGG 900, 901 oder 519 erwähnt.

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