Neue Regelung nach der Handwerksordnung zum Aufstellen von Baugerüsten


Von:  LIV Nordrhein / 30.11.2023 / 10:44


Frist 30. Juni 2024 beachten


  • Arbeits- und Schutzgerüste

Bislang durften Handwerker aus insgesamt 22 Gewerken Schutzgerüste zur Ausführung ihrer eigenen Arbeit aufstellen. Dazu gehörten unter anderem auch Malerbetriebe.

Ab 1. Juli 2024 wird sich das ändern. Dann läuft ein Übergangsgesetz aus, das im Rahmen der fünften Novelle der Handwerksordnung im Jahre 2004 in Kraft getreten war.

Zur Erinnerung: Seinerzeit wurde der Gerüstbau zu einem Handwerk mit Meistervorbehalt nach Anlage A. Der gesetzliche „Übergangszeitraum“ währte damit immerhin 20 Jahre.

Mit dem Stichtag dürfen andere Bauhandwerke, die nicht mit dem Gerüstbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, nur noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie diese zur Erbringung der jeweils eigenen Tätigkeiten benötigen.

Konkret: Ein Malerbetrieb kann auch weiterhin ein Gerüst erstellen, das er für seine Arbeiten an einer Hausfassade benötigt. Möglichen Folgegewerken könnte er dieses Gerüst auch zur Nutzung überlassen. Letzteres wäre nach § 5 HwO zulässig.

Handwerksrolleneintrag oder Ausnahme erforderlich

Malerbetriebe, die reine Gerüstbauleistungen isoliert für Dritte anbieten wollen, müssen für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Ist das nicht der Fall, können sie eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO beantragen. Dies ist allerdings üblicherweise mit einer umfassenden Sachkundeprüfung im Bereich des Gerüstbaus verbunden.

Eckpunktepapier regelt vereinfachtes Verfahren

Es wäre jedoch widersinnig von Betrieben nunmehr einen umfassenden Sachkundenachweis zu verlangen, die bereits seit vielen Jahren legal Schutzgerüste aufgebaut und verwendet haben und damit ihre Sachkunde im täglichen Geschäft unter Beweis gestellt haben.

Die Spitzenverbände der betroffenen Gewerke haben sich daher auf ein vereinfachtes Procedere verständigt, das die Eintragungsvoraussetzungen möglichst niederschwellig regelt.

Genaue Details sind in einem Eckpunktepapier geregelt, das der Zentralverband des Deutschen Handwerks als Handreichung für die Handwerkskammern konzipiert hat. Das Papier soll regeln, wie die Handwerkskammern mit Bestandsbetrieben der Gewerke umzugehen haben, die bisher durch das Übergangsgesetz privilegiert waren, Baugerüste aufzustellen.

Wer weiterhin Gerüste für Dritte aufstellen will (Fallgruppe 3 in der Übersicht), sollte also vor dem 30. Juni 2024 eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Das Eckpunktepapier finden Sie zur weiteren Orientierung hier.


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