Koordination - Handwerk hilft Handwerk
In den vom Hochwasser besonders betroffenen Gebieten bemühen sich die Kreishandwerkerschaften um die Koordination von Hilfsangeboten und Hilfsgesuchen aus dem Handwerk.
Hier finden Sie z. B. eine Sonderseite Fluthilfe der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft
Erste Schritte zur Schadensbehebung, -dokumentation und -meldung
Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten!
Achtung! Finger weg von Elektroinstallation & Co.
Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme / Nutzung prüfen!
Dies betrifft:
Energieversorgung (Strom / Gas / Wasser / Öl)
Maschinen / Geräte / Anlagen
Schadensdokumentation
Erstellen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei möglichst präzise alle Einzelschäden:
ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen
Vorher
Nachher
während Schadensbeseitigung
Erfassungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) sollte erkennbar sein
Archivierung / Dokumentation mit System! Legen Sie eine Struktur zur Dokumentation der Foto-/Video-Dateien fest:
Dateinamen vereinheitlichen (Datum, Uhrzeit, Objekt, Standort) und am Besten in Ordnern kategorisieren
Versicherungsschutz
Abgeschlossene Versicherungen prüfen. Verschiedene Versicherungen könnten eventuell Schäden decken:
- Gebäudeversicherung – Elementarschäden
- Hausratversicherung
- Inventarversicherung
- Maschinenversicherung
- Elektronikversicherung
- Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Lagerversicherung
- Warenversicherung
Schadenanzeige
Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer zeitnah an! Schriftlich Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
Eingangsbestätigung anfordern und aufheben
Schadenminderung
Schaden mindern soweit möglich! Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare zu veranlassen.
Abschöpfen/Auspumpen, aber Achtung: Die eigene Sicherheit geht vor: je nach Situation kann Auspumpen, Risse im Gebäude oder statische Probleme verursachen! ? Rettungsdienste/Feuerwehr/Sachverständige kontaktieren.
Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen abspülen.
Anweisungen der Versicherung beachten!
Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge.
Nichts voreilig entsorgen, renovieren oder reparieren.
Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung geben).
Kostenvoranschlag
Vor Reparaturbeauftragung Kostenvoranschlag einholen und von Versicherung freigeben lassen.
Eigenleistungen mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen).
Abschlagszahlung Versicherung
Einen Monat nach Schadenanzeige Abschlagszahlung von Versicherung einfordern.
Informationen zu den Sonderkonditionen zum Kurzarbeitergeld
Das gegenwärtige Hochwasser gilt im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als “unabwendbares Ereignis”. Vor diesem Hintergrund können die jeweiligen Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.
Auch für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden:
- Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten
- Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 Prozent).
- Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.
Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021.
Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:
1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Be-trieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden
2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzar-beit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbei-tergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)
Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhält-nissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereig-nis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzei-gen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Be-trieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.
Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.
Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie auf der Hompepage der Bundesagentur für Arbeit
