An die Fuhrparkprüfung gedacht?


Von:  LIV Nordrhein / Dr. A. Schütz / 03.07.2019 / 11:57


Prüfung auf betriebssicheren Zustand durch Sachkundige. Das hat nichts mit der "TÜV-Prüfung" bzw. HU zu tun.


Nach der DGUV 70 „Fahrzeuge“ (früher BGV D29) gilt auch jedes Betriebsfahrzeug – egal ob Dienstwagen, Sprinter, Lkw, Bus etc. – als Arbeitsmittel bzw. –platz, unabhängig davon, ob es als Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung eingesetzt wird oder als „Poolfahrzeug“. Bei einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem „Firmenwagen“, der aus einer Missachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften resultiert, können Versicherungen die Leistung verweigern.
Nehmen Sie daher Ihre Fuhrpark-Gefährdungsbeurteilung unter die Lupe und ermitteln und bewerten Sie systematisch alle relevanten Gefährdungen, denen Mitarbeiter im Fuhrpark ausgesetzt sein können. Anschließend leiten Sie mit Blick auf Gesundheit und Sicherheit alle nötigen Maßnahmen ab, setzen Sie sie um und prüfen Sie sie regelmäßig auf Wirksamkeit.
Anforderung an Fahrzeuge
Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 30 und 31 StVZO.
Wenn ein Pkw oder Pkw-Kombi z.B. durch einen Handwerker gewerblich zum Transport von Ladungen eingesetzt wird, unterliegt das Fahrzeug den Bestimmungen der o.g. Unfallverhütungsvorschrift DGUV 70.
Für alle Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ist die Ausrüstung mit Zurrpunkten und Rückhalteeinrichtungen in Deutschland vorgeschrieben.

a) PKW Kombi Mehrzweck PKW
- Trenngitter, Trennnetze
- mindestens 4 Zurrpunkte
b) Transporter
- ab 2011 vorgeschrieben (geltende Norm DIN ISO 27956):
Die Rückhalteeinrichtung, z.B. Querwand, Trennwand oder Trenngitter, muss den Insassenraum vom Laderaum in gesamter Breite und Höhe abgrenzen. Die Blockierkraft dieser Rückhalteeinrichtung muss mindestens 50 % der zulässigen Nutzlast des betreffenden Fahrzeugs entsprechen.

Zum Schutz des Fahrers sollte bei älteren Fahrzeugen eine Rückhalteeinrichtung nachgerüstet werden.
Prüfung durch Sachkundige
Nach § 57 der DGUV 70 müssen Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Dies hat nichts mit dem Zweijahres-TÜV zu tun.
Auch für die Prüfung der Fahrzeuge durch Sachkundige gibt es detaillierte Vorgaben (Ver-kehrssicherheit, Checkliste für den Innen- und Außenbereich). Generell gilt die vom Hersteller vorgeschriebene, ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführte Inspektion einer autorisierten Fachwerkstatt als Prüfung durch einen Sachkundigen.
Bußgelder drohen
Wird die jährliche UVV-Prüfung unterlassen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit mit der Gefahr eines Bußgelds zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro, wobei nicht nur der Unternehmer, sondern ggf. auch der Fuhrparkleiter in Anspruch genommen werden kann.
Vergessen Sie also trotz des zweijährigen TÜVs nicht die jährliche UVV-Prüfung ihrer Firmenfahrzeuge!



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