Vertrag nichtig bei unzulässiger Handwerksausübung


Von:  RA W. Reinders / 14.06.2018 / 15:06


OLG Frankfurt: Ãœbernimmt ein nicht legitimierter Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, so ist der Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig. (Urteil vom 24. Mai 2017 - AZ:. 4 U 269/15)


Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Auftragnehmerin  Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten an dem Gebäude der Auftraggeberin erbracht. Von insgesamt fünf Rechnungen bezahlte die Auftraggeberin lediglich drei. Den noch offenen Werklohn aus den beiden anderen Rechnungen machte die Auftragnehmerin im Klagewege geltend. Die Auftraggeberin erhob Widerklage mit dem Antrag, die auf die ersten drei Rechnungen gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Neben den gegenseitigen Zahlungsanträgen waren noch Mängelbehauptungen zwischen den Parteien im Streit. Das OLG Frankfurt hat die auf Zahlung des restlichen Werklohns gerichtete Klage der Auftragnehmerin mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig ist. Der Vertrag habe Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand, welche die Auftragnehmerin übernahm, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des SchwarzArbG dar. Mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017 (VII R 197/15) sowie unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien führt das OLG Frankfurt aus, dass es Ziel des im Jahr 2004 reformierten Schwarz-ArbG sei, Schwarzarbeit zu verbieten und vor allem jeglichen Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern zu unterbinden. Zwar betreffe das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs eine auf eine Steuerhinterziehung  („ohne-MwSt.-Abrede“) abzielende Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und keinen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, doch könne dies im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Abrede nach § 134 BGB nicht erheblich sein. Auch wenn die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 HwO darstellt, werden in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG beide Verstöße als im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck gleichgewichtig behandelt, so das OLG Frankfurt. Daher kann im Hinblick auf eine Nichtigkeit für einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichts anderes gelten als für einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, so das OLG Frankfurt abschließend.


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