Mini-Jobs: Was Arbeitgeber bei Arbeit auf Abruf beachten müssen


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 03.07.2019 / 11:49


Malerbetriebe, die Arbeitnehmer ohne fest vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (also auf Abruf) beschäftigen, müssen unbedingt eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten und sollten tätig werden. Sonst kann aus einem Minijob ungewollt eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden. Allein in NRW sind in Malerbetrieben rund 4200 geringfügig entlohnte Kräfte beschäftigt.


Malerbetriebe, die Arbeitnehmer ohne fest vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (also auf Abruf) beschäftigen, müssen unbedingt eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten und sollten tätig werden. Sonst kann aus einem Minijob ungewollt eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden.  Allein in NRW sind in Malerbetrieben rund 4200 geringfügig entlohnte Kräfte beschäftigt. Bei der Arbeit auf Abruf handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach einseitiger Anweisung des Arbeitgebers entsprechend dem Arbeitsanfall erbringt. Bei Arbeit auf Abruf sind gesetzliche Vorgaben aus § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)zu beachten.
Fiktive gesetzliche Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung
Nach dem TzBfG muss in einer Abruf-Vereinbarung eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, gilt eine fiktive gesetzliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Daraus folgt, dass aus der fiktiven Arbeitszeit abzuleitende Entgeltansprüche (zumindest auf Mindestlohnbasis) vom Arbeitnehmer rechtlich geltend gemacht werden könnten. Diese Regelung ist nicht neu. Der Gesetzgeber hat die fiktiv zu vergütende Wochenstundenzahl ab 1. Januar 2019 lediglich von früher 10 Stunden auf 20 Stunden angehoben.
Sozialversicherung orientiert sich am arbeitsrechtlichen Anspruch
Der sich auf Basis der fiktiven Arbeitszeit ergebende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist nach dem in der Sozialversicherung geltenden Anspruchsprinzip für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Ausgehend von der fiktiv zu berücksichtigenden Arbeitszeit von 20 Wochenstunden wegen einer nicht existieren Vereinbarung ergibt sich bereits unter Zugrundelegung des Mindestlohns schnell ein Arbeitsentgelt von über 450 Euro. In der Folge können die Arbeitnehmer dann nicht mehr als 450-Euro-Minijobber beschäftigt sein, sondern sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu melden.
Von einem erhöhten Augenmerk der Betriebsprüfer ist auszugehen.
Tipp:
Arbeitgebern, die Minijobber ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf Abruf beschäftigen, ist zu empfehlen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer festzulegen. Dabei müssen sie entweder eine wöchentliche Mindest- oder eine Höchstarbeitszeit vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25 Prozent überschritten und die Höchstarbeitszeit nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden darf.


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