Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen


Von:  LIV Nordrhein / Dr. Andreas Schütz / 12.04.2018 / 09:11


Umsetzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in NRW


In Ergänzung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 01. August 2017 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2018 in einem Erlass die Umsetzung dieser Verordnung geregelt. Hierin sowie in einem Muster für eine Allgemeinverfügung werden dabei einige für den Handwerker relevante Dinge festgelegt. Vor allem die Nachweisführung wird dabei sehr pragmatisch und ohne zusätzlichen Aufwand für den Handwerker geregelt. Im Rahmen der Tätigkeit von Handwerkern fallen häufig nicht gefährliche HBCD-haltige Dämmstoffe an. Oftmals handelt es sich um kleinere Abfallmengen, die im Rahmen des Baustellenverkehrs beim Kunden mitgenommen und entweder direkt zu einer Entsorgungsanlage verbracht werden oder aber auf dem Betriebsgelände des Dienstleisters zur weiter-gehenden Entsorgung bereitgestellt werden. In beiden Fällen sind gemäß § 4 Abs. 1 POP- AbfallÜberwV grundsätzlich elektronische (Sammel-)Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen. Allerdings wird dies häufig als unverhältnismäßig angesehen. Die Alternative, nämlich die Auftraggeber auf die Abholung durch gewerbliche Entsorgungsunternehmen zu verweisen, bedeutet für viele Auftraggeber einen großen Aufwand und ist mit hohen Zusatzkosten verbunden. Zudem wäre dies vor allem bei nur geringen Abfallmengen (z.B. wenigen Dämmplatten, die im Rahmen einer Reparatur anfallen) kaum zumutbar. Vor diesem Hintergrund wird vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen für die im Nachfolgenden beschriebene Fallkonstellation eine teilweise Befreiung von der Nachweispflicht (nicht auch von der Registerpflicht) erteilt. Die wichtigsten Punkte des Erlasses sind im Folgenden zusammengefasst. Nachweisführung bei nicht gefährlichen HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Bau- und Handwerkstätigkeit
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nachzuweisen. Im Rahmen der eigenen Tätigkeit eines Bau- oder Handwerksbetriebes können nicht gefährliche HBCD-haltige Dämmstoffe in Nordrhein-Westfalen anfallen und anschließend auch in Nordrhein-Westfalen entsorgt werden. Der Auftraggeber (Bauherr) ist nur dann als Abfallerzeuger mit den entsprechenden Pflichten zur Nachweisführung anzusehen, wenn das Unternehmen, das die Abbruch-/Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen durchführt, durch konkrete vertragliche Ausgestaltung in besonderer Weise gebunden und detailliert der Weisungsgewalt des Auftraggebers (Bauherrn) un-terworfen ist.
Holsystem
Im Holsystem entstehen für den Handwerker die geringsten Anforderungen. Die Abfälle wer-den auf der Baustelle von einem dazu befugten Einsammler (z.B. Containerdienst) mit einem elektronischen Sammelentsorgungsnachweis und elektronischen Begleitscheinen abgeholt (Holsystem, entsprechend der §§ 9 ff. und 13 NachwV). Der Handwerker bzw. in Ausnahmefällen dessen Auftraggeber erhält bei Abholung einen Übernahmeschein in Papierform als Beleg (entsprechend § 12 in Verbindung mit § 21 NachwV).
Bringsystem ohne Entsorgungsnachweis und Begleitschein
Der Handwerker befördert die Abfälle ohne Entsorgungsnachweis und Begleitschein selbst zu einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage (z.B. Zwischenlager, Vorbehandlungsanlage oder Verbrennungsanlage) oder zu seinem eigenen Betriebsgelände (Bringsystem). Dies ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um eine der nachfolgend genannten Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) handelt:
Monofraktion
(z.B. HBCD-haltige Dämmstoffe aus Polystyrol (EPS und XPS), z.B. Styropordämmungen, auch in geringem Maß mit Anhaftungen wie Putz)

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahmedesjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt
Baumischabfall und Verbundstoffe (Bau-mischabfall, der HBCD-haltige Dämmstoffe enthält, und Verbundstoffe wie Wärmeverbundsysteme mit HBCD-haltigen Dämmstoffen, EPS- oder XPS-haltige Wärmedämm-stoffe mit PU-Kleber oder Bitumenbeschichtungen)17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen
*bedeutet "Gefährlicher Abfall"
Soweit der Handwerker die o.g. HBCD-haltigen Abfälle direkt zu einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage transportiert, erfolgt dort die Nachweisführung analog zur Kleinmengen-regelung über das Erstellen von Übernahmescheinen. Im Erzeugerfeld des Übernahmescheins sind die Daten der Anfallstelle / Baustelle unter Angabe der Erzeugernummer „ES0000000“, im Befördererfeld die Daten des Anlieferers / Handwerkers, im Entsorgerfeld die Daten der Entsorgungsanlage und im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „Selbstanlieferung“ einzutragen.
Der Handwerker darf die o.g. genannten HBCD-haltigen Abfälle nur dann ohne Entsorgungsnachweis und Begleitschein zu seinem eigenen Betriebsgelände transportieren, wenn die Abfallmenge pro Abfallart und Baustelle maximal 2 Tonnen beträgt. Die Nachweisführung erfolgt wie im vorherigen Absatz beschrieben. Im Entsorgerfeld ist jedoch das Betriebsgelände des Handwerkers einzutragen. Er muss sicherstellen, dass die zeitweilige Lagerung der Abfälle auf seinem Betriebsgelände im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen, baurechtlichen, wasserrechtlichen, brandschutzrechtlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen erfolgt und dass die ggf. erforderlichen Genehmigungen vorliegen (Hinweis: Dies ist mit der jeweils zuständigen Behörde zu klären).
Die spätere Beförderung der Abfälle zu einer zugelassenen Entsorgungsanlage erfolgt dann typischerweise durch einen Einsammler auf der Grundlage gültiger Sammelentsorgungs-nachweise und Begleitscheine (Holsystem ab Betriebsgelände). Der Handwerker erhält bei jeder Abholung einen Übernahmeschein in Papierform.
Die Beteiligten haben die o.g. genannten und für sie bestimmten elektronischen Nachweis-dokumente oder papiergebundenen Übernahmescheine in ihr abfallrechtliches Register ein-zustellen; falls ein elektronisches Register geführt wird, sind die papiergebundenen Über-nahmescheine in das elektronische Register einzugeben.
Die Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu begrüßen, da für den einzelnen Handwerker keine Anträge einzureichen und Bescheinigungen für den Tranport einzuholen sind und insgesamt keine zusätzlichen Kosten entstehen werden.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich an die Technische Beratungsstelle Ihres Landesverbandes. Ansprechpartner ist Dr. Andreas Schütz 0221 – 23 45 14


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