Aussenarbeiten mit intensiver UV-Belastung: Mitarbeiter sollen Vorsorgeangebote wahrnehmen


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 03.07.2019 / 13:58



Der Bundesrat hat am 28. Juni über die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge entschieden, in der numehr die von mehreren Handwerksverbänden favorisierte Angebotsvorsorge (bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag) vorgesehen ist. Eine Pflichtvorsorge, wie sie der federführende Bundesratsausschuss empfohlen hatte, konnte damit zunächst erfolgreich abgewendet werden. Der Innungsverband Nordrhein hatte NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann zuvor schriftlich ersucht, der Empfehlung des Bundesratsauschusses nicht zu folgen.

Maßgeblich für die Gefährdung ist die Belastung der Mitarbeiter durch natürliche UV-Strahlung. Tätigkeiten im Freien müssen nicht zwangsläufig mit intensiver UV-Belastung verbunden sein (zum Beispiel bei Beschattung). Technische und/oder organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen (zum Beispiel Sonnensegel, Verlagerung der Arbeitszeit) können bewirken, dass eine intensive UV-Belastung nicht erreicht wird. Die Ermittlung, welche Tätigkeiten unter den neuen Angebotsvorsorgeanlass fallen, erfolgt - wie bei allen Gefährdungen - durch die Gefährdungsbeurteilung. Es ist die Grundpflicht des Arbeitgebers, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Absatz 1 ArbSchG). Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat er für eine angemessene Vorsorge zu sorgen

Individuelle Aufklärung, Beratung und Untersuchung der Beschäftigten ist ein wichtiger Beitrag zur Prävention.

Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ist regelmäßig alle drei Jahre anzubieten. Der neue Angebotsvorsorgeanlass erfordert nicht zwingend neue Arzttermine. Der Vorsorgeanlass zu natürlicher UV-Strahlung ist mit anderen Vorsorgeanlässen zu kombinieren. Es wird angenommen, dass eine solche Kombination in 80 Prozent der Fälle möglich ist

Das Bundesarbeitsministerium wird in der Folge prüfen, inwieweit das Ziel einer verbesserten Prävention erreicht werden konnte. Dabei wird insb. evaluiert, ob die Angebotsvorsorge von den Arbeitgebern angeboten und von den Beschäftigten wahrgenommen wird.

Um die Einführung einer Pflichtvorsorge dauerhaft zu verhindern, ist es erforderlich, dass die Betriebe ihre Verpflichtung zum Angebot einer Vorsorge Ernst nehmen und ihre Beschäftigten anhalten,  dieses Angebot auf freiwilliger Basis auch anzunehmen.

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